§ 147 Abs 1 Z 1 StGB, § 223 Abs 2 StGB
Auf dem Bildschirm erstellte und elektronisch unterfertigte Verträge sind mangels der für die Erfüllung des Urkundenbegriffs nach § 74 Abs 1 Z 7 StGB notwendigen schriftlichen Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden. Ausdrucke solcher Verträge sind als „originalvertretende Vervielfältigungen“ jedoch Urkunden.