Art 5 Abs 4 EMRK
Die Inhaftierung in psychiatrischen Einrichtungen ist einer nachträglichen Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen, unabhängig davon, ob sie im Zuge einer strafgerichtlichen Verurteilung angeordnet wurde oder nicht. Das Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Maßnahmenvollzugs besteht auch dann, wenn keine Haftentlassung, sondern lediglich die Verlegung in ein normales Gefängnis beantragt wurde.