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„Iura novit curia“ – keine Beweisaufnahme oder Tatsachenfeststellung zu Rechtsfragen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/16JSt 2016, 64 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 281 Abs 1 Z 9 StPO, § 281 Abs 1 Z 10 StPO

Seite 64


Zufolge des verfahrensrechtlichen Grundsatzes „iura novit curia“ scheiden Rechtsfragen als Gegenstand der Beweisaufnahme und als Inhalt von Tatsachenfeststellungen aus. Hier: Zur (abstrakten) Befugnis eines Beamten der Kriminalpolizei, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

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