§ 47 Abs 1 Z 3 StPO, § 126 Abs 6 StPO
Die bloße Zugehörigkeit eines Sachverständigen zum Leitungsgremium einer fachspezifischen Interessenvereinigung begründet nicht dessen Befangenheit bei der Prüfung der Arbeit eines demselben Gremium angehörigen Vorgutachters. Eine solche kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Sachverständige diesbezüglich keine Befangenheitsanzeige erstattet hat.