§ 27 Abs 5 SMG, § 28a Abs 3 SMG, § 28a Abs 4 Z 3 SMG
Die Privilegierung gem § 27 Abs 5 bzw § 28a Abs 3 SMG erfordert zwei kumulative Voraussetzungen: einerseits die Gewöhnung an Suchtmittel, andererseits, dass die Suchtmittel vorwiegend für den persönlichen Gebrauch bzw zur Mittelverschaffung für deren Erwerb erforderlich sind.