Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) wurden – neben zahlreichen anderen Neuerungen – zum Zweck der Harmonisierung der Strafrahmen die Wertgrenzen der Qualifikationen bei den Vermögensdelikten erhöht. Diese Gesetzesänderung, welche mit 1.1.2016 in Kraft trat, hat eine wesentliche Auswirkung auf das Wirtschaftsstrafrecht, zumal mit einem die Wertgrenzen übersteigenden Betrag eine höhere Strafdrohung einhergeht. Die Frage, auf welche Verfahren die ab dem 1. 1.2016 geltenden Wertgrenzen zur Anwendung kommen, ist für die Praxis von großer Relevanz.