Das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 Abs 1 Z 1 StPO wegen Gefahr der Selbstbelastung steht einem Zeugen nicht nur dann nicht zu, wenn er den gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend anerkennt, sondern auch dann nicht, wenn er in dem seinerzeit gegen ihn geführten Strafverfahren nur im (nunmehr:) Ermittlungsverfahren geständig war, in der Hauptverhandlung aber seine früheren geständigen Angaben zur Gänze oder teilweise widerruft, sofern das Gericht dieses frühere Geständnis seinem Schuldspruch zugrunde legte. Auch in diesem Fall kann der Zeuge im Umfang dieses Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage gegen sich kein weiteres Beweismittel mehr schaffen1.