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Teilaufhebung des Schuldspruchs und Widerruf der bedingten Strafnachsicht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/104JSt 2015, 598 Heft 6 v. 1.11.2015

StGB § 53, StPO § 494a, StPO § 16

Werden (lediglich) ein Teil des Schuldspruchs und demgemäß der Strafausspruch aufgehoben, zieht dies (Anm: mit Blick auf das Verschlechterungsverbot) nicht zwingend die Beseitigung eines (unbekämpft gebliebenen) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nach sich.

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