StGB § 53, StPO § 494a, StPO § 16
Werden (lediglich) ein Teil des Schuldspruchs und demgemäß der Strafausspruch aufgehoben, zieht dies (Anm: mit Blick auf das Verschlechterungsverbot) nicht zwingend die Beseitigung eines (unbekämpft gebliebenen) Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung nach sich.