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Zum Verhältnis von Eingriffen in das Recht auf Zugangskontrolle zu § 148a StGB

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/99JSt 2015, 597 Heft 6 v. 1.11.2015

StGB § 148a, ZuKG § 10

§ 148a StGB ist gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).

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