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Tatortbestimmend ist idR die letzte Ausführungshandlung (hier: letzte Vertragsunterzeichnung beim Betrug)

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/90JSt 2015, 595 Heft 6 v. 1.11.2015

StGB § 146, StPO § 25 Abs 1, StPO § 36 Abs 3, StPO § 37 Abs 2

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