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Der elektronisch überwachte Hausarrest ist bei kumulativem Vorliegen der in § 156c Abs 1 StVG normierten Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt zu gewähren

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2015/78JSt 2015, 593 Heft 6 v. 1.11.2015

StVG § 156c Abs 1 Z 1

Der auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes abzielende Antrag, die darüber ergehende Entscheidung der Vollzugsbehörde 1. Instanz sowie der nach dem Gesetz frühestmögliche Zeitpunkt der Vollzugsumstellung müssen in einem engen zeitlichen Verhältnis

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