StGB § 146, StGB § 147, StGB § 148, StPO § 31, StPO § 36, StPO § 37, StPO § 215 Abs 4
Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. Dies gilt auch für mehrere – an verschiedenen Orten gesetzte – Täuschungshandlungen im Rahmen eines Betrugs.