Die Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug für geistig abnorme Rechtsbrecher wurden in den Verhandlungen der Strafrechtskommission 1955 unter heftigen Auseinandersetzungen formuliert und 1975 Gesetz. Im Beitrag werden unter Einbeziehung der bereits in der Monarchie erfolgten und in der Ersten Republik fortgeführten Reformdiskussionen die Dominanz des psychiatrischen Diskurses dargestellt und die Gründe dafür untersucht.