EMRK Art 6 Abs 3 lit c
Die Verfahrensgarantien gem Art 6 EMRK sind auch auf das vorgerichtliche Verfahren anzuwenden. Bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns einer polizeilichen Anhaltung und nicht erst im Zuge einer Befragung muss das Recht auf effektive Vertretung durch einen Wahlverteidiger gem Art 6 Abs 3 lit c EMRK gewährleistet werden.