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Auch notorische Tatsachen sind festzustellen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/87JSt 2015, 493 Heft 5 v. 1.9.2015

StPO § 258 Abs 2, StPO § 281 Abs 1 Z 4, StPO § 281 Abs 1 Z 5, StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a, StPO § 281 Abs 1 Z 10

Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenengerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung.

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