StPO § 258 Abs 2, StPO § 281 Abs 1 Z 4, StPO § 281 Abs 1 Z 5, StPO § 281 Abs 1 Z 9 lit a, StPO § 281 Abs 1 Z 10
Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenengerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung.