StPO § 93
Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine „Strafen“ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt daher – abgesehen vom Erreichen der
Seite 491
StPO § 93
Beugemittel dienen alleine der Erzwingung künftigen pflichtgemäßen Verhaltens und stellen daher keine „Strafen“ im eigentlichen Sinn dar. Anwendung von Beugehaft kommt daher – abgesehen vom Erreichen der
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