StPO § 87 Abs 1, StPO § 107 Abs 3
§ 107 Abs 3 erster Satz StPO enthält keinen Ausschluss des Beschwerderechts des Beschuldigten iSd § 87 Abs 1 letzter Halbsatz StPO.
Wird in Stattgebung eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung einem sonstigen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten Akteneinsicht gewährt, so greift dieser Beschluss in die Grundrechte des Beschuldigten auf Datenschutz (§ 1 DSG) und auf Achtung des Privat und Familienlebens (Art 8 EMRK) ein. Die Interessen des Beschuldigten sind daher, auch wenn Akteneinsicht tatsächlich erst von Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft gewährt wird, im Sinne des § 87 Abs 1 StPO unmittelbar betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.