StGB § 302
Verwaltungshandeln, das zwar nicht in typisch hoheitlichen Rechtsformen in Erscheinung tritt, jedoch in engem Zusammenhang mit (möglichen) Hoheitsakten steht, diese vorbereitet, begleitet oder umsetzt, ist (schlichte) Hoheitsverwaltung.
StGB § 302
Verwaltungshandeln, das zwar nicht in typisch hoheitlichen Rechtsformen in Erscheinung tritt, jedoch in engem Zusammenhang mit (möglichen) Hoheitsakten steht, diese vorbereitet, begleitet oder umsetzt, ist (schlichte) Hoheitsverwaltung.