StGB § 15 Abs 2, StGB § 293
Das bloße Anbringen eines „Parkpickerls“ an der Windschutzscheibe eines Pkw ohne (zumindest unmittelbar bevorstehenden) Kontrollvorgang in Bezug auf das in einer Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug bedeutet noch keinen Gebrauch eines falschen Beweismittels in einem (bestimmten) verwaltungsbehördlichen Verfahren.