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Mephedron; Suchtgift; Suchtgiftverordnung: Gerichtsnotorietät

JudikaturSuchtmittelstrafrechtJSt-Slg 2015/62JSt 2015, 484 Heft 5 v. 1.9.2015

SMG § 27 Abs 1, SMG § 2

Die Substanz „Mephedron“ ist in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung nicht genannt. Daher kann ein Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG nicht bloß auf den Erwerb von Mephredron gestützt werden. Selbst wenn man Gerichtsnotorietät unterstellt, dass diese Substanz deckungsgleich mit dem in der Suchtgiftverordnung genannten Wirkstoff 4-Methyl-Methcathinon ist, müsste dies im Urteil entsprechend festgestellt werden.

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