SMG § 27 Abs 1, SMG § 2
Die Substanz „Mephedron“ ist in den Anhängen zur Suchtgiftverordnung nicht genannt. Daher kann ein Schuldspruch nach § 27 Abs 1 SMG nicht bloß auf den Erwerb von Mephredron gestützt werden. Selbst wenn man Gerichtsnotorietät unterstellt, dass diese Substanz deckungsgleich mit dem in der Suchtgiftverordnung genannten Wirkstoff 4-Methyl-Methcathinon ist, müsste dies im Urteil entsprechend festgestellt werden.