StPO § 67, StPO § 87, StPO § 282 Abs 2, StPO § 283
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Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen in jedem Verfahrensstadium zu. Ihm kommen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu. Daher kann er auch gegen das Urteil Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Eine zuvor erhobene Beschwerde ist dann hinfällig und eine darüber ergehende Entscheidung unwirksam. Hingegen entfaltet ein rechtskräftiger Zurückweisungsbeschluss Bindungswirkung.