OGH, 15.01.2015, 12 Os 144/14i
In dieser Entscheidung hält der OGH eigentlich Selbstverständliches fest:
In dem von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zu AZ 11 St 137/14k gegen Uche M***** wegen des Verdachts des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB geführten Ermittlungsverfahren erhob der Beschuldigte am 21. August 2014 „Einspruch wegen Rechtsverletzung“ gegen den am 29. Juli 2014 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Bianca H***** gemäß § 165 Abs 1 StPO (ON 1 S 1) und eine „Beschwerde“ gegen die am 30. Juli 2014 vom Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch verfügte (ON 1 S 3 und 5), dem Verteidiger (nach dem Stand des VJ-Registers) durch im elektronischen Rechtsverkehr am 5. August 2014 erfolgte Zustellung einer Ladung bekannt gewordene „Anordnung der kontradiktorischen Zeugenvernehmung“, weil diese einen Eingriff in die Rechte der Verteidigung nach Art 6 EMRK (werde „doch damit den Schöffen in einem allfälligen nachfolgenden Prozess der direkte Eindruck und das Fragerecht gegenüber dem ‚Opfer‘ abgeschnitten“) sowie einen gesetzwidrigen „Entzug des gesetzlichen Richters“ darstelle (ON 7).