StVG § 166 Z 2 lit a, StVG § 99 Abs 1 Z 1
Nach dem Wortlaut des § 99 Abs 1 Z 1 StVG ist eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nur zur Regelung von angeführten Angelegenheiten im Inland zulässig. Eine Diskriminierung ist darin schon deshalb nicht zu erblicken, weil diese Gesetzesbestimmung für österreichische Staatsbürger ebenso wie für ausländische Staatsangehörige gilt.