SMG § 27 Abs 1, SMG § 28a Abs 1
Überlassen von Suchtgift gem § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG ist nicht nur die Übergabe an Endabnehmer, sondern auch die Rückgabe an den ursprünglichen Lieferanten des Suchtgifts, der seinen Gewahrsam inzwischen aufgegeben hatte.