StPO § 77 Abs 1, EMRK Art 6
Eine gesetzliche Grundlage für eine Übermittlung von Datenauswertungen bzw für eine Erteilung von Auskünften nach Rechtskraft des Urteils und vor Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist der StPO nicht zu entnehmen, weil die vom Beschwerdeführer begehrten Erhebungen, sollten sich die gewünschten Informationen nicht bereits im Akt befinden, von einer Akteneinsicht nach § 77 StPO nicht umfasst sind.