B-VG Art 89
Da einem sofortigen Freispruch in der Sache nichts im Weg stand, hat der OGH auf die – zulässige – Normanfechtung verzichtet, um den Angeklagten aufgrund der damit zwangsläufig verbundenen Verzögerungen nicht mir für ihn selbst nutzlosen „Systemkosten“ zu belasten.