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Verzicht auf Normanfechtung durch OGH, weil Freispruch sofort möglich.

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/13JSt 2015, 62 Heft 1 v. 1.2.2015

B-VG Art 89

Da einem sofortigen Freispruch in der Sache nichts im Weg stand, hat der OGH auf die – zulässige – Normanfechtung verzichtet, um den Angeklagten aufgrund der damit zwangsläufig verbundenen Verzögerungen nicht mir für ihn selbst nutzlosen „Systemkosten“ zu belasten.

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