StPO § 200 Abs 2
Die Geldbuße gemäß § 200 Abs 2 StPO hat den nach dem Tagessatzsystem zu bemessenden Geldbetrag zuzüglich der sonst im Strafverfahren im Falle einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten und nicht nur Pauschalkosten zu enthalten. Das Anbot, das Verfahren für den Fall der Schadensgutmachung und der Bezahlung (bloß) von Pauschalkosten einzustellen, entspricht somit nicht dem Gesetz.