FinStrG § 33 Abs 2 lit b, FinStrG § 33 Abs 3
Da die Abgaben, auf die sich § 33 Abs 2 lit b FinStrG bezieht, selbst zu berechnen sind, entsteht die Abgabenschuld insoweit nicht infolge eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern unmittelbar auf Grund des Gesetzes (Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 19, 32).