FinStrG § 22 Abs 1
Die Anordnung des § 22 Abs 1 FinStrG, getrennte Strafen zu verhängen, impliziert das Erfordernis, jede dieser Strafen anhand eines eigenen also vom anderen unabhängigen Konkretisierungsvorgangs zu ermitteln (Lässig in WK2 FinStrG § 22 Rz 4).