StVG § 99
Eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 lit c StVG kommt nur zur Ordnung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten des Strafgefangenen selbst, nicht aber seiner Ehegattin in Betracht.
LG Innsbruck, 16.05.2014, 22 Bl 37/14b