StVG § 156c Abs 1 Z 4
Das bloße Stützen auf das getrübte Vorleben im Rahmen der anzustellenden Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG genügt nicht, um den elektronisch überwachten Hausarrest zu versagen.
Eine vom Strafgefangenen angestrebte ehrenamtliche Tätigkeit kann mit Blick auf seinen Gesundheitszustand eine geeignete Beschäftigung im Sinne des § 156c Abs 1 Zahl 2 lit b StVG sein.