StGB § 165 Abs 2
Jede der einzelnen Tathandlungen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB ist eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs.
„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Diese ist nicht erst – wie bei der Hehlerei – bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen auf einem Konto bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können.