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Ansichbringen eines Vermögensbestandteils gem § 165 Abs 2 StGB

JudikaturAllgemeines StrafrechtIngrid MitgutschJSt-Slg 2014/41JSt 2014, 258 Heft 3 v. 1.11.2014

StGB § 165 Abs 2

Jede der einzelnen Tathandlungen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB ist eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs.

„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber. Diese ist nicht erst – wie bei der Hehlerei – bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen auf einem Konto bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können.

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