StGB § 88 Abs 1, StGB § 88 Abs 2
Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld als schwer einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, dass das Diversionshinderns der „schweren Schuld“ vom Strafbefreiungshindernis des „schweren Verschuldens“ iS des § 88 Abs 2 StGB strikt zu unterscheiden ist.