Nachdem verschiedene Strafsenate des OGH in den letzten Jahren wiederholt die Grundrechtskonformität iZm der Bestellung des Sachverständigen aus dem Ermittlungsverfahren zum Gerichtssachverständigen im Hauptverfahren bejaht hatten, wird in der Entscheidung 17 Os 25/14a erstmals die gegenteilige Auffassung, unter ausdrücklicher Ablehnung der bisherigen Rechtsprechung, vertreten. In der Folgeentscheidung 11 Os 26/14d wird nunmehr die Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §§ 126 und 128 StPO durch den VfGH beantragt. Der gegenständliche Beitrag setzt sich mit dieser Entwicklung der Rechtsprechung, dem Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH sowie den Auswirkungen einer allfälligen Gesetzesaufhebung auf inhaltlich davon betroffene Strafsachen auseinander. Schließlich soll der Frage nachgegangen werden, ob der Gesetzgeber mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 20141 die in Rede stehenden Normen bereits ausreichend, nämlich grundrechtskonform, reformiert hat.