Nach § 38 StGB ist zwar jede polizeiliche Verwahrungshaft, auch wenn die Festnahme nicht im Auftrag eines Gerichtes stattfindet und nicht unmittelbar zu einer gerichtlichen Haft führt, auf die Strafe anzurechnen, aber – im Blick auf § 18 Abs 2 StGB – nur sofern diese Haft das Ausmaß der geringsten zeitlichen Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag iS des § 18 Abs 2 StGB übersteigt1. Das Erfordernis einer bestimmten Mindestdauer der Haft bedeutet aber nur, dass Anhaltungen, die diese Mindestdauer erreichen oder übersteigen, jedenfalls [...] auf die Strafe angerechnet werden müssen, verbietet es aber umgekehrt nicht, auch eine kürzere Anhaltung gemäß der zitierten Gesetzesstelle anzurechnen, mag diese Anrechnung auch nicht zwingend geboten sein2.