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Bescheid im Sinn des § 37 Abs 6 DMSG unabdingbare Einstellungsvoraussetzung

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/61JSt 2014, 174 Heft 2 v. 1.9.2014

DSchG § 37 Abs 6

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut stellt ein Bescheid im Sinn des § 37 Abs 6 DMSG eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbständig zu prüfen.

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