StGB § 21 Abs 1, StPO § 67 Abs 1 Z 1, StPO § 369 Abs 1, StPO § 430 Abs 6
Ein gemäß § 430 Abs 6 StPO unzulässiger Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche an das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist vom Erstgericht gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO zurückzuweisen.