RStDG § 101, RStDG § 111
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Disziplinargerichts, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Eine Überprüfung der Rechtsansicht eines Senats des Obersten Gerichtshofs erfolgt nur in dem Sinn, dass sie in Folgeentscheidungen oder der Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs bestätigt oder abgelehnt wird.