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Kontradiktorische Vernehmung ist nicht Teil der „ganzen Hauptverhandlung“ iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/38JSt 2014, 169 Heft 2 v. 1.9.2014

StPO § 165, StPO § 252 Abs 1 Z 2a, StPO § 281 Abs 1 Z 1a

Die kontradiktorische Vernehmung (§ 165 StPO) ist – ungeachtet einer Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) – nicht Teil der „ganzen Hauptverhandlung“ iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO.

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