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Widerspruchsrecht einer Bank nach § 112 StPO

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2014/25JSt 2014, 153 Heft 2 v. 1.9.2014

StPO § 112, StPO § 116, StPO § 119, StPO § 120

Der Bank steht offenkundig kein Widerspruchsrecht gem § 112 StPO zu, weil es sich beim Bankgeheimnis bei Vollzug gerichtlich angeordneter Durchsuchung von Räumlichkeiten um kein Verschwiegenheitsrecht handelt, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf.

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