StPO § 112, StPO § 116, StPO § 119, StPO § 120
Der Bank steht offenkundig kein Widerspruchsrecht gem § 112 StPO zu, weil es sich beim Bankgeheimnis bei Vollzug gerichtlich angeordneter Durchsuchung von Räumlichkeiten um kein Verschwiegenheitsrecht handelt, das bei sonstiger Nichtigkeit nicht durch Sicherstellung umgangen werden darf.