StPO § 363a, EMRK Art 6
Bei vorangegangener Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit Nichtigkeitsbeschwerde ist ein nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützter Antrag nach § 363a StPO unzulässig.
Amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf Erneuerung ist vom Gesetz nicht vorgesehen, und ein Antragsrecht des Verurteilten, der Oberste Gerichtshof möge gem Art 89 Abs 2 B-VG den Verfassungsgerichtshof anrufen, besteht nicht.