StPO § 86, StPO § 195, StPO § 196, StPO § 292
Dem Erfordernis der Begründung von Fortführungsanträgen, das am für Nichtigkeitsbeschwerden geltenden Standard orientiert ist, entspricht eine Antragsbindung des Gerichts, das nicht befugt ist, vom Fortführungswerber nicht (gesetzmäßig) geltend gemachte, sich (nach Ansicht des Gerichts) etwa aus dem Akt ergebende Argumente gegen die Einstellung aufzugreifen.