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Zum Begriff der Behörde im Strafrecht

Zur ErinnerungRainer NimmervollJSt 2014, 81 Heft 1 v. 1.5.2014

Unter einer Behörde (iSd Strafrechts) sind alle solchen Organe des Staates, der Länder, Bezirke und Gemeinden zu verstehen, die nach außen mit entscheidender und verfügender Gewalt, dh mit Anordnungs- und Zwangsgewalt 11OGH 11 Os 46/96 RZ 1997/35 mwN; idS auch Schwaighofer in WK-StPO § 78 Rz 4. („imperium“) ausgestattet, dauernd organisiert sind und innerhalb eines sachlich und örtlich festgesetzten Wirkungskreises die staatlichen Aufgaben der Verwaltung und Rechtsprechung erfüllen.22OGH Kr III 307/15 KH 4273; dem – ohne Zitierung – folgend 5 Os 221/28 SSt 8/105.

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