Unter einer Behörde (iSd Strafrechts) sind alle solchen Organe des Staates, der Länder, Bezirke und Gemeinden zu verstehen, die nach außen mit entscheidender und verfügender Gewalt, dh mit Anordnungs- und Zwangsgewalt 1 („imperium“) ausgestattet, dauernd organisiert sind und innerhalb eines sachlich und örtlich festgesetzten Wirkungskreises die staatlichen Aufgaben der Verwaltung und Rechtsprechung erfüllen.2