StPO § 37 Abs 2
Die Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft (§ 37 Abs 2 letzter Satz StPO) ist im bezirksgerichtlichen Verfahren unanwendbar, weil die diesbezügliche Bestimmung auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt.