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Die besonders schwierigen oder umfangreichen Ermittlungen müssen sich auf jene Tatvorwürfe beziehen, hinsichtlich derer dringender Tatverdacht besteht

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/26JSt 2014, 75 Heft 1 v. 1.5.2014

StPO § 178 Abs 2

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