Bei Bestätigung der Verweigerung der Akteneinsicht hat das Gericht die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO bzw eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO anzuführen
JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/23JSt 2014, 74 Heft 1 v. 1.5.2014