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Bei Bestätigung der Verweigerung der Akteneinsicht hat das Gericht die Annahme ernster Gefahr im Sinn des § 162 StPO bzw eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen im Sinn des § 51 Abs 2 zweiter Fall StPO anzuführen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/23JSt 2014, 74 Heft 1 v. 1.5.2014

StPO § 51

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