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Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/16JSt 2014, 72 Heft 1 v. 1.5.2014

MedienG § 7 Abs 1

Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit – unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis – deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG.

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