StGB § 19a, StGB § 21 Abs 1
§ 19a StGB verlangt als wesentliche Voraussetzung der Konfi skation, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Aus der Ausgestaltung der Konfi skation als Strafe folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.