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Abgeltung der in § 38 Abs 2 StVG normierten „Kostzubuße“ in Geld sowie Einstellung der Milchverköstigung

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2014/13JSt 2014, 65 Heft 1 v. 1.5.2014

StVG § 38 Abs 2, StVG § 49 Abs 3, StVG § 66

Eine Abgeltung der in § 38 Abs 2 StVG normierten „Kostzubuße“ in Geld gegen den Willen des Strafgefangenen verletzt subjektiv-öffentliche Rechte, wenn er erst im Nachhinein um den gutgeschriebenen Geldbetrag Einkäufe tätigen kann. Das StVG normiert hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf zusätzliche Milchverköstigung.

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