StVG § 38 Abs 2, StVG § 49 Abs 3, StVG § 66
Eine Abgeltung der in § 38 Abs 2 StVG normierten „Kostzubuße“ in Geld gegen den Willen des Strafgefangenen verletzt subjektiv-öffentliche Rechte, wenn er erst im Nachhinein um den gutgeschriebenen Geldbetrag Einkäufe tätigen kann. Das StVG normiert hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf zusätzliche Milchverköstigung.